Im Rechtsstreit der früheren Grünen-Chefin gegen Facebook gibt es nunmehr eine Stellungnahme des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Es geht darum, ob eine Social-Media-Plattform wie Facebook als „Host-Provider“ gezwungen werden kann, nach Aussagen zu suchen, die von einem Gericht als beleidigend und diffamierend – und damit als rechtswidrig und zu löschen – beurteilt worden sind. Was bisher geschah: Der OGH hatte festgestellt, dass eine beleidigende Äußerung neben dem Foto von Eva Glawischnig zu löschen sei. Der Europäischen Gerichtshof wurde angerufen, um zu klären, ob dieses Urteil weltweit zu beachten sei und ob Facebook auch gezwungen sei, weltweit nach inhaltsgleichen rechtswidrigen Äußerungen zu suchen und diese zu sperren.
Der Generalanwalt vertritt nunmehr die Meinung, dass eine entsprechende gerichtliche Verfügung den Host-Provider zwinge, Informationen zu eruieren und zu identifizieren, die mit der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich seien. Eingeschränkt wird dies allerdings auf Beiträge, die von dem/der Nutzer*in gepostet werden, der/die auch die rechtswidrige Information gepostet habe. Die Erfahrung sagt, dass der Europäische Gerichtshof in vier von fünf Fällen folgt.
Aber wie schon das Sprichwort sagt: Vor Gericht und auf hoher See…
Linksammlung
Link zum Vorabentscheidungsersuchen des OGH an den EUGH.
Link zum Entscheidungstext im RIS.
Link zum Erklärvideo zur Funktionsweise des EuGH.
Erstellt am 5.6.2019