Notwehr, Nothilfe und Privatanhalterecht
„Der Begriff Zivilcourage selbst kommt im Gesetz nicht vor. Die rechtliche Beurteilung beruht auf den Tatbeständen von Notwehr und Nothilfe (§ 3 StGB) sowie auf dem Privatanhalterecht (§ 80 StPO). In beiden Gesetzen wird Verhältnismäßigkeit verlangt. Und auch im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (§ 19) wird eine klare Grenze zur Selbstjustiz gezogen. Das Verbrechensopfergesetz (VOG) stellt im § 8 klar, dass jene Opfer von Hilfeleistungen ausgeschlossen sind, die sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden“, führte Dr.Michael Lepuschitz, Vizepräsident des WEISSEN RINGS und Landespolizeivizepräsident in Wien, in seinem Vortrag beim 8. Tag der Kriminalitätsopfer aus.
Zivilcourage im VOG
Dr. Kurt Wegscheidler, Leiter der Abteilung IV/B/5 im BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, beleuchtete die Tatsache, dass das Eintreten für das Opfer bzw. gegen den Täter auch Verletzungen und damit Kosten zur Folge haben kann und hielt fest: „Es gibt auch beim Vollzug des VOG Fälle von Zivilcourage, in denen für den Helfer oder die Helferin das Eintreten für das Opfer bzw. gegen den Täter mit erheblichem Risiko verbunden ist – und manchmal auch Verletzungen die Folge sind. Auch diese besonders schutzwürdigen Opfer sind vom VOG umfasst, sodass ihnen finanzielle Hilfe erbracht werden kann.“
Präzisierung notwendig
Der WEISSE RING fordert in diesem Zusammenhang, in den Ausschlussbestimmungen des § 8 VOG ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Hilfeleistungen nach dem VOG jedenfalls zustehen, wenn Betroffene sich in Gefahr begeben haben und verletzt werden in der Bemühung, Opfer einer Straftat zu schützen oder verdächtige Personen den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben.