Das Landesgericht Innsbruck hat in erster Instanz eine Heimopferrente von monatlich ca. EUR 300,– zugesprochen und ausgeführt, dass auch eine Teileinrichtung eines Landesklinikums als Landeseinrichtung iSd HOG gelte, wenn das Opfer eine pauschalierte Entschädigung erhalten habe und vom Land ausdrücklich als Missbrauchsopfer einer Landeseinrichtung anerkannt worden sei.
Die Klägerin war zwischen 1955 und 1974 bei verschiedenen Pflegefamilien und in der Dr.-Nowak-Kinderbeobachtungsstation untergebracht. In dieser Zeit erlitt sie schwere psychische und physische Misshandlungen bis hin zu sexuellem Missbrauch. Seit 2015 bezieht sie nunmehr eine Alterspension. Vom Land Tirol erhielt sie im Jahr 2011 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt EUR 7.500,– als Pauschalabgeltung für Missbrauchsopfer aus Landeseinrichtungen.
Danach beantragte sie eine monatliche Heimopferrente, dieses Ansuchen wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für eine Heimopferrente nicht vorliegen würden, weil diese nur für Personen vorgesehen sei, die Gewalt in Kinder- oder Jugendheimen oder bei Pflegefamilien erlitten haben. Die Betroffene brachte daraufhin Klage beim Landesgericht Innsbruck ein und verlangte dort, dass ihr eine monatliche Rente zuerkannt werde. In erster Instanz hat ihr das Landesgericht Innsbruck nunmehr Recht gegeben und eine Rente von monatlich ca. EUR 300,– zugesprochen. Dazu führte der Richtersenat aus, dass das Land Tirol die Klägerin im Jahr 2011 ausdrücklich als Opfer von Gewalt in Pflegefamilien von einem Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger anerkannt hat und ihr deshalb auch eine Heimopferrente zustehe.
LG Innsbruck 42 Cgs 216/17g
Autor: Martin Kühlmayer, Landesleiter Wien
Kreis Anspruchsberechtigter HOG vor Erweiterung