Dieser Artikel liefert einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, Definitionen und die systematische Erfassung von Hasskriminalität (vorurteilsbedingten Straftaten) auf der Basis von fünf Vorurteilskriterien und anhand von neun definierten Kategorien. Er zeigt wie und auf wen Hasskriminalität wirkt. Außerdem ermöglichen erste Zahlen einen neuen Blick auf das, was hinter Hasskriminalität steckt und wer sie ausübt.
Grundlagen des Artikels
- Pilotbericht des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie: „Hate-Crime in Österreich. Konzept, Rechtsrahmen, Datengrundlage, Verbreitung und Auswirkungen von vorurteilsmotivierten Straftaten“ vom Juni 2021 (A Hate-Crime in Österreich)
- Abschlussbericht des Projekts: „Systematische Erfassung von Vorurteilsmotiven bei Straftaten“ November 2020 bis April 2021 (B Polizeilich erfasste Hate-Crimes im Zeitraum November 2020 bis April 2021)
A Hate-Crime in Österreich
Definition von Hate-Crime
Vorurteilsmotivierte Straftaten, auch als „Vorurteilskriminalität“, „Hasskriminalität“ oder „Hate-Crimes“ bezeichnet, sind gerichtlich strafbare Handlungen, die aufgrund der tatsächlichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit der Opfer oder des Tatobjekts zu einer Gruppe, die die Täter*innen ablehnen, vorsätzlich begangen werden. Sie können sich gegen Leib und Leben, fremdes Vermögen, Ehre oder andere Rechtsgüter richten. Wesentlich für Hate-Crimes ist, dass das Opfer oder das Tatobjekt deswegen ausgewählt wurde, weil es aus Täter*innensicht für eine Gruppe steht, gegen die sie/er abwertende Vorurteile hegt bzw. die sie/er für „unverdient bevorzugt“ hält.
Umfassende Würdigung aller Tatumstände
Anhaltspunkte für das Erkennen von Hate-Crimes ergeben sich aus der umfassenden Würdigung aller Tatumstände. Dabei sind die Einstellung der Täter*innen sowie die Sichtweisen von Opfern und Zeug*innen besonders zu berücksichtigen. Somit ist das Phänomen „Hate-Crime“ erheblich weiter zu fassen als „politisch motivierte“ bzw. „extremistische“ Kriminalität, da die meisten diskriminierenden Vorfälle im Alltag keinen „ideologischen“ Tatmotiven zuzuordnen sind.
Die durch die Straftat abgelehnten Gruppen sind über Merkmale der Identität (Geschlecht, nationale/ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung, Religion, Weltanschauung), des Körpers (Alter, Behinderung, Hautfarbe) oder des sozialen Status (z.B. Wohnungslosigkeit) definiert und besonders strafrechtlich geschützt – vor allem durch die Aufzählung im Verhetzungstatbestand (§ 283 StGB). Das Opfer kann jedoch auch mehreren Gruppen angehören („Intersektionalität“), sodass es noch stärker betroffen sein kann.
Das Thema Hate-Crime hat in den letzten Jahren steigende Aufmerksamkeit erfahren, nicht zuletzt durch Donald Trump und in Österreich durch die Politikerin Sigrid Maurer. Ein Gesetzespaket zur effektiven Strafverfolgung von Hate-Crime war notwendig geworden. Die vermehrten Übergriffe von Diskriminierung und Rassismus machen eine präventive Behandlung erforderlich. Diese Straftaten verursachen Schäden für die ganze Gemeinschaft und richten sich gegen pluralistische Gesellschaften.
Vorurteile als grundlegendes Merkmal
Das Vorliegen von Hate-Crime setzt ein tatmotivierendes Vorurteil gegen eine bestimmte gesellschaftliche Gruppe voraus. Es geht nicht nur darum, eine bestimmte Person zu beleidigen oder strafrechtlich anzutasten, sondern es ist eine ganze Gruppe von Personen gemeint. Die Soziologie nennt dies „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“. Und es geht nicht nur um stark feindselige Gefühle einer Person, sondern um eine „Haltung abwertender Voreingenommenheit und Diskriminierung“ dieser Person. Solche Beweggründe haben mit Macht und Unterdrückung zu tun, die Angehörige bestimmter sozialer Gruppen besonders verletzlich macht. Die Übergriffe zielen auf zentrale Identitätsmerkmale oder unveränderbare Eigenschaften ab.
Opfer wurden gerade wegen dieser Eigenschaften, gegen die die Täter*innen Verachtung und Hass empfinden, gewählt und sollen dadurch eingeschüchtert werden. Die Straftat und das Vorurteilsmotiv muss aus einer ablehnenden Einstellung gegenüber dem Opfer erfolgen, aufgrund der tatsächlichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer besonders schutzwürdigen Gruppe.
Diese Straftaten können sich gegen Leib und Leben, fremdes Vermögen, Ehre oder andere Rechtsgüter richten.
Völkerrechtliche und europarechtliche Rechtsquellen
Der Rahmenbeschluss 2008/913/JI des EU-Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, das Diskriminierungsverbot der seit 2009 rechtsverbindlichen EU-Grundrechte-Charta, der OSZE-Ministerratsbeschluss 9/09 von Athen, die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie, nicht zuletzt, die einschlägige Judikatur des EGMR seit 2003.
Strafrechtliche Grundlagen in Österreich
Verhetzung (§ 283 StGB)
Dieser Tatbestand wurde 2015 neu gefasst und 2021 erweitert. Verhetzung begeht, wer
- öffentlich (oder vor vielen Menschen) zu Gewalt gegen eine der aufgezählten Gruppen aufruft oder auch gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe oder
- zu Hass gegen sie aufstachelt in der Absicht, die Menschenwürde der Mitglieder dieser Gruppe zu verletzen und
- diese in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, die Gruppe oder die Person verächtlich zu machen oder herabzusetzen.
Wenn ein internationales oder nationales Gericht eine Tat als Völkermord eingestuft hat, ist es ein Verbrechen, diesen zu billigen, zu leugnen, gröblich zu verharmlosen oder zu rechtfertigen, wenn diese Äußerungen in einer Weise begangen werden, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe oder ein Mitglied einer Gruppe aufzustacheln.
Die Drucklegung, die Verbreitung im Rundfunk oder in einer anderen Form der Öffentlichmachung wird ebenso bestraft. Das Öffentlichkeitserfordernis wurde insoweit signifikant herabgesetzt, als es nunmehr generell genügt, wenn die Tat öffentlich (Richtwert von etwa zehn Personen) auf eine Weise begangen wird, dass sie vielen Menschen (Richtwert von 30 Personen) zugänglich wird.
Besondere Erschwerungsgründe (§ 33 Abs1 Z.5) StGB)
Abgesehen von § 283 StGB (und den Tatbeständen des Verbotsgesetzes) stellt die Strafzumessungsbestimmung in § 33 Abs 1 Z 5 StGB die wichtigste Rechtsgrundlage für den Umgang mit Vorurteilskriminalität in Österreich dar. Diese Gesetzesstelle zählt zu den strafverschärfenden verwerflichen Beweggründen neben rassistischen oder fremdenfeindlichen insbesondere solche Motive, die sich gegen Mitglieder der in § 283 Abs. 1 Z 1 StGB genannten Personengruppen wegen der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe richten. Aus Wortlaut („insbesondere“) und Ziel der Bestimmung folgt, dass auch Fälle von Vorurteilskriminalität gegen solche Gruppen erfasst sind, die im Verhetzungsparagraf nicht explizit angeführt sind: „Besonders verwerflich können daher auch Motive sein, welche in § 283 nicht ausdrücklich genannte Gruppen oder deren Mitglieder (wie z.B. Politiker, Banker oder Pelzhändler) allein wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit zum Ziel von Straftaten machen.“ Auch „Ausländer*innen“ oder „Asylwerber*innen“ gelten als geschützte Gruppe. Die Aufzählung ist daher eine demonstrative.
Strafbare Handlungen gegen die Ehre
Als strafbare Handlungen gegen die Ehre gelten:
- Üble Nachrede §111 StGB: „Wer einen anderen (….) einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder unehrenhaften Verhaltens oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt…“
- Beleidigung §115 StGB: beschimpfen, verspotten, am Körper misshandeln oder mit einer körperlichen Misshandlung bedrohen
Bei strafbaren Taten gegen die Ehre ist die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, unverzüglich die gesetzlich berechtigte Person zu fragen, ob sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Wenn diese erteilt wird, muss die Behörde ermitteln.
Hass-im Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) 2021
Dieses Gesetz ist Anfang 2021 in Kraft getreten und enthält einige wesentliche Verbesserungen. So legt es verbesserte Verfahren fest, psychosoziale und juristische Prozessbegleitung wird gewährleistet, und die Kostenersatzpflicht der Privatanklage im Strafprozess entfällt.
§§ 66 StPO
Feststellung der besonderen Schutzwürdigkeit des Opfers
Die Auswirkung von Hate-Crimes auf die Opfer
Überindividuelle Auswirkungen: Über das eigentliche Opfer hinaus sind bei Hate-Crimes auch Menschen betroffen, die das gleiche Gruppen- oder Identitätsmerkmal aufweisen. Wird beispielsweise eine Moschee durch Vandalismus beschädigt, so kann dies Muslim*innen die Botschaft vermitteln, nicht willkommen zu sein. Verlust des Sicherheitsgefühls und auch Misstrauen gegen staatliche Behörden oder Selbstjustizversuche können die Folge sein. „Hasspostings in sozialen Medien können als eine Art Brandbeschleuniger wirken – ihr Auftreten und Wahrnehmen kann zu vermehrten gewalttätigen Übergriffen gegen Mitglieder vulnerabler Gruppen“ führen.
Individuelle Auswirkungen: Hassdelikte lösen bei betroffenen Menschen häufig erhebliche Beeinträchtigungen aus.
- Starke Angst, Scham- und/oder Wutgefühle,
- ein erhöhtes Bewusstsein der Verwundbarkeit und Verlust von Selbstvertrauen und allgemeinem sozialen Vertrauen,
- Probleme bei der Arbeit, in der Schule, mit Freunden,
- Schlafprobleme, Rückzugsverhalten, psychosomatische Beschwerden,
- psychische Erkrankungen wie Angststörung, Depression oder Posttraumatische Belastungsstörungen
US-amerikanische Daten belegen, dass Hate-Crime-Betroffene im Vergleich zu anderen Verbrechensopfern ein höheres Risiko für psychische und psychosomatische Belastungen aufweisen.
Mitunter kommt es auch zu finanziellen Folgen z.B. durch teure Sicherheitstechnologien.
B Polizeilich erfasste Hate-Crimes im Zeitraum November 2020 bis April 2021
In dem zweijährigen Projekt wurde die Umsetzung der polizeilichen Dokumentationspraxis von Hasskriminalität begleitet. Diese war aufgrund von internationalen und supranationalen Rechtsnormen notwendig geworden. Hasskriminalität oder Hate-Crime wird nunmehr in einer neuen Terminologie als vorurteilsmotivierte Straftat definiert. Diese ist von der Polizei als solche zu identifizieren und zu kennzeichnen. Erfasst wird, gegen welche schutzwürdige, über Merkmale des Alters, der Religion, der sexuellen Orientierung, des sozialen Status oder der Weltanschauung definierte Gruppe sich eine strafbare Handlung richtet.
Zusätzlich wurde auch eine Befragung von Opfern solcher Straftaten durchgeführt.
Gemeinsam mit dem WEISSEN RING wurde im Rahmen des Projekts ein Folder in zehn Sprachen erarbeitet, mit Unterstützung der Israelitischen Kultusgemeinde und des Österreichischen Integrationsfonds, der die Übersetzung besorgte.
Gleichzeitig wurden 30.000 Polizist*innen zum Konzept Hate-Crime geschult.
Verschiedene Datenquellen wurden herangezogen: polizeiliche Kriminalstatistik, Justizstatistik, gerichtliche Kriminalstatistik, zivilgesellschaftliche Datensammlungen und Dunkelfeldstudien mit potenziell betroffenen Zielgruppen und Bevölkerungsstichproben.
Ziel war die Verbesserung der systematischen Erfassung von Vorurteilsdelikten bei Strafanzeigen.
Neun Kategorien und fünf Kriterien
Die neun Kategorien der Vorurteilsmotive sind:
- Alter
- Behinderung
- Geschlecht
- Hautfarbe
- Nationale/ethnische Herkunft
- Religion
- Sexuelle Orientierung
- Sozialer Status
- Weltanschauung
Für die Ermittlungsarbeit der Polizei wurden Vorurteilskriterien formuliert (Akronym ERNST). Die fünf Buchstaben stehen für:
E = Empfindungen und Eindrücke der Opfer
R = Raum und Zeit
N = Negative Botschaften der Täter*innen
S = Schwere der Tat
T = Täter*in
Die ersten sechs Monate in Zahlen
Im Zeitraum November 2020 bis April 2021 wurden in Österreich durch die Polizei 1.936 vorurteilsmotivierte Straftaten registriert. Und es wurden 2.401 Vorurteilsmotive dokumentiert. Dies ergäbe eine Hasskriminalitätsrate von 44 pro 100.000 Wohnbevölkerung und pro Jahr. Gewichtet nach Bundesländern wurden in Salzburg die meisten vorurteilsmotivierten Handlungen verzeichnet, im Burgenland die wenigsten. Tendenziell höhere Hasskriminalität gibt es in Salzburg, Tirol, Oberösterreich und Vorarlberg als im übrigen Österreich.
Wenig überraschend treten sie im städtischen Bereich häufiger auf als im ländlichen Raum. Die Aufklärungsquote von insgesamt 68,7 Prozent liegt deutlich über dem Durchschnitt aller Straftaten (Kriminalstatistik 2020: 54,2 Prozent).
Welche strafrechtlichen Tatbestände werden durch vorurteilsmotivierte Delikte typischerweise verwirklicht?
Bei strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sind es Körperverletzungen (91 Prozent), bei Straftaten gegen die Freiheit gefährliche Drohungen (67 Prozent, die restlichen strafbaren Handlungen sind zu etwa gleichen Teilen Nötigung und „Stalking“-Tatbestände), bei Ehrdelikten Beleidigungen (86 Prozent, die restlichen Delikte sind üble Nachreden), bei Delikten gegen fremdes Vermögen Sachbeschädigungen (75 Prozent, bei den restlichen Tatbeständen handelt es sich, abgesehen von einigen wenigen Raubtaten, zu etwa gleichen Teilen um Diebstähle und Betrugstaten), bei Straftaten gegen den öffentlichen Frieden Verhetzungen (91 Prozent) und bei Delikten nach dem Verbotsgesetz Handlungen, die den Auffangtatbestand der nationalsozialistischen Wiederbetätigung erfüllen (§ 3g VerbotsG: 90 Prozent).
Ein etwas vielfältigeres Tatbestandsspektrum zeigt sich bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung: die drei häufigsten Delikte sind pornographische Darstellungen Minderjähriger (35 Prozent), sexuelle Belästigungen (30 Prozent) und Vergewaltigungen (20 Prozent).
Auch bei den „sonstigen“ Delikten sind die Tatbestände gemischt. Die vier häufigsten Strafbestimmungen sind: verbotener Waffenbesitz, Verleumdung, Schlepperei und vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten.
Im Gegensatz zur gesamten angezeigten Kriminalität ist bei vorurteilsmotivierten Straftaten ein geringerer Anteil von Straftaten gegen fremdes Vermögen zu beobachten. Bei vorurteilsmotivierten Vermögensdelikten handelt es sich überwiegend um Sachbeschädigungen durch Graffiti.
Strafbare Handlungen gegen die Freiheit (vor allem Nötigungen und gefährliche Drohungen) sowie Beleidigungen kommen bei Hate-Crimes vergleichsweise öfter vor. Dieser Kriminalitätsbereich ist außerdem stark durch die „originären“ Hassdelikte der Verhetzung und nationalsozialistischen Wiederbetätigung geprägt, die zusammen etwa 40 Prozent der registrierten vorurteilsmotivierten Straftaten ausmachen.
Delikte nach Art der Vorurteile von Täter*innen und der von ihnen abgewerteten Gruppen, geordnet nach der Häufigkeit des Auftretens im ersten halben Jahr nach dessen Freischaltung sind diese: nationale/ethnische Herkunft, Weltanschauung, Religion, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, sozialer Status und Behinderung.
Der weit überwiegende Teil der Täter ist männlich (alle Tatverdächtigen 87,2 Prozent). Interessant auch die Altersverteilung: es fällt auf, dass zumindest die Hälfte aller tatverdächtigen Personen bei Delikten gegen den öffentlichen Frieden und nach dem Verbotsgesetz noch nicht volljährig ist. Verhetzungen und nationalsozialistische Wiederbetätigungen stellen sich somit zu einem guten Teil als jugendliche Grenzüberschreitungen dar.
Die Gruppe an Personen, die aufgrund vorurteilsmotivierter Straftaten polizeibekannt wird, ist somit im Durchschnitt jünger, (noch) häufiger männlich und öfter im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft als die Gesamtheit aller mutmaßlichen Straftäter*innen, die den Sicherheitsbehörden bekannt werden. Das „Profil“ der offiziell registrierten Tatverdächtigen lautet zu einem großen Teil: jung, männlich, inländisch und – nicht in Wien wohnend. Noch öfter treten diese Täter*innen bei Straftaten gegen den öffentlichen Frieden (Verhetzung und nationalsozialistische Wiederbetätigung) auf. Etwas anders sieht dies bei Vorurteilsdelikten wegen Geschlecht und christliche Religion aus.
Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der neuen Erfassung
Das Konzept „Hate Crime“ und das ausdrückliche Kenntlichmachen entsprechender Straftaten ist Teil der Arbeitsroutine von österreichischen Polizeibeamt*innen geworden. Im ersten halben Jahr Echtbetrieb der verbesserten kriminalstatistischen Dokumentation von Hasskriminalität sind im elektronischen Protokolliersystem der Polizei knapp 2.000 vorurteilsmotivierte Straftaten registriert worden. Der auf ein Jahr hochgerechnete Wert von knapp 4.000 Hassdelikten ist ein Vielfaches jener 125 Hate Crimes, die Österreich zuletzt auf Grundlage des Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 2019 an das Menschenrechtsbüro der OSZE gemeldet hat. Die neue Praxis des Dokumentierens von Hassdelikten trägt somit wesentlich zu einer deutlich verbesserten Sichtbarmachung dieses Kriminalitätsbereichs bei.
Von allen neun möglichen Vorurteilsausprägungen traten am häufigsten die Kategorien „Nationale/ethnische Herkunft“, „Weltanschauung“ und „Religion“ auf. Auf ein Delikt konnten auch mehrere Vorurteilsmotive zutreffen.
Während das Deliktsspektrum bei den Vorurteilsmotiven Geschlecht, sexuelle Orientierung, muslimische Religion und Behinderung vor allem durch „konfrontative“ Delikte (gegen Leib und Leben, Freiheit, Ehre oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung) geprägt wird, herrschen bei den Ausprägungen Hautfarbe und jüdische Religion Delikte gegen den öffentlichen Frieden (vor allem Verhetzungen) und nach dem Verbotsgesetz vor. Nationalsozialistische Wiederbetätigungen stellen etwa die Hälfte aller registrierten Straftaten mit dem Motiv Weltanschauung, Eigentumsdelikte machen dort ein Drittel aus. Besonders viele Delikte gegen fremdes Vermögen sind unterdessen bei den Kategorien Alter, sozialer Status und christliche Religion zu beobachten. Letzteres ist bedingt durch Sachbeschädigungen an Kirchen, Friedhöfen und anderen religiösen Stätten. Die Deliktsverteilung beim häufigsten Vorurteilsmotiv „nationale/ethnische Herkunft“ entspricht am ehesten der Verteilung bei Hasskriminalität insgesamt, wobei strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben ein höherer und Delikten gegen fremdes Vermögen ein geringerer Anteil zukommt. Der insgesamt geringere Anteil von anonymen Eigentumsschädigungen bei Hassdelikten bringt es mit sich, dass für den Bereich der Vorurteilskriminalität eine höhere Aufklärungsquote verzeichnet werden kann als bei allen polizeilich registrierten strafbaren Handlungen.
Vorurteilsmotivierte Straftaten gegen den öffentlichen Frieden und nach dem Verbotsgesetz finden überwiegend im Internet statt. Strafrechtlich relevanter Hass im Netz richtet sich häufig gegen Gruppen von Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe oder jüdischen Religion. Wie schon durch diesbezügliche, im vorigen Absatz erwähnte Deliktsverteilung indiziert (vor allem Verhetzungen und nationalsozialistische Wiederbetätigungen, dafür weniger „konfrontative“ Delikte), haben Tatverdächtige somit überwiegend keinen tatsächlichen Kontakt zu Angehörigen des Judentums oder zu Menschen mit dunkler Hautfarbe. Im Sinne der sozialwissenschaftlichen „Kontakthypothese“, wonach Bekanntschaften zu Mitgliedern anderer Gesellschaftsgruppen Vorurteile reduzieren, ist dies einleuchtend – und möglicherweise auch ein Ansatzpunkt für erzieherisch-präventive Arbeit (zumal die Tatverdächtigen, wie schon ausgeführt, hier häufig sehr jung sind).
Strafbare Handlungen, die sich gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung richten, fanden im ersten halben Jahr der verbesserten polizeilichen Registrierung überwiegend an öffentlich zugänglichen Orten statt. Straftaten dieser Vorurteilskategorie sind vermutlich pandemie-bedingt unterrepräsentiert, da verbale, körperliche und sexuelle Übergriffe in diesem Bereich erfahrungsgemäß häufig mit Ausgeh-, Party- und Festivalaktivitäten einhergehen. Vorurteilsdelikte gegen Menschen mit muslimischer Religion, die sich – wie Delikte aufgrund der sexuellen Orientierung – relativ häufig direkt gegen anwesende Menschen richten, werden abgesehen von öffentlichen Orten indessen häufig auch im privaten oder halbprivaten Bereich (z.B. Wohnhausanlagen) und in Anstalten (Schulen, Unterkünfte für geflüchtete Menschen, Gefängnisse) begangen.
Auffällig war bei Hate-Crimes wegen Hautfarbe oder jüdischer Zugehörigkeit der hohe Anteil ermittelter Online-Straftaten, vor allem von Verhetzung und antisemitische bzw. rassistische Bildbotschaften.
Besonders viele Delikte gegen fremdes Vermögen waren bei der Kategorie „Alter“, „sozialer Status“ und „christliche Religion“ zu beobachten, wobei letzteres durch Sachbeschädigungen an Kirchen, Friedhöfen und anderen religiösen Stätten bedingt war.
Die örtliche Verteilung beim am häufigsten registrierten Vorurteilsmotiv „nationale oder ethnische Herkunft“ entsprach weitgehend der durchschnittlichen Verteilung aller Hate-Crimes, wonach (halb)öffentliche Tatorte mehr als ein Drittel ausmachten, ein knappes Fünftel im Internet und ca. 15 Prozent in privaten Räumen stattfanden.
Tatverdächtige Personen im Bereich vorurteilsmotivierter Straftaten sind, verglichen mit allen mutmaßlichen Täter*innen, deutlich häufiger jugendlich oder strafunmündig. Sie sind außerdem (noch) häufiger männlich und haben (abgesehen von Delikten, die von Vorurteilen gegen das Geschlecht oder die christliche Religion motiviert sind) deutlich seltener eine nicht-österreichische Staatsbürgerschaft.
Das „Täterprofil“ jung, männlich, inländisch trifft im Spiegel der polizeilichen Kriminalstatistik und ihrer neuen Erfassungsmöglichkeit von Hassdelikten in besonderem Ausmaß für Verhetzungen und nationalsozialistische Wiederbetätigungen zu. Diese Delikte finden überdies viel seltener in Wien statt; am häufigsten sind sie, bezogen auf die Wohnbevölkerung, in Salzburg, Tirol, Oberösterreich und Vorarlberg.
erstellt von: Mag.a Inge Rowhani, Vorstandsmitglied WEISSER RING
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