Stellungnahmen zum Entwurf eines Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2015

An das
BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ
Museumstrasse 7
1070 Wien
team.s@bmj.gv.at

und an das
Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

1. Allgemeine Bemerkungen

Die Grundidee des Gesetzesentwurfes, das Strafrecht zu modernisieren und den Herausforderungen der Zeit anzupassen, ist zu befürworten. Auch sind die Änderungen im vorliegenden Entwurf zum überwiegenden Teil zu begrüßen. Im Folgenden wird auf jene Änderungen eingegangen, denen aus opferrechtlicher Sicht Relevanz zukommt, zu den restlichen Vorschlägen wird nicht im einzelnen Stellung genommen.

2. Zu den einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen

2.1 Neukalibrierung der Strafrahmen von Vermögensdelikten einerseits sowie von Delikten gegen Leib und Leben andererseits

Das Anliegen, die Strafrahmen von Vermögensdelikten einerseits sowie von Delikten gegen Leib und Leben andererseits in ein aus moderner Sicht angemessenes Verhältnis zu bringen, ist zu unterstützen. Nachzuvollziehen ist daher der eingeschlagene Weg, die Strafdrohungen von Vermögensdelikten tendenziell zu senken. Allerdings stößt die stark divergente Anhebung der ersten und zweiten Wertgrenze bei den Vermögensdelikten (3.000 Euro auf 5.000 Euro bzw 50.000 Euro auf 500.000 Euro) auf Unbehagen. Täter von Vermögensdelikten mit großem, jedoch unterhalb 500.000 Euro liegenden Schaden werden dadurch gegenüber Tätern im unteren und mittleren Kriminalitätssegment unangemessen bevorzugt. Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn man bedenkt, dass Vermögensdelikte mit Schäden unter 500.000 Euro in der Folge als Vergehen eingestuft sind, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen im Wege des Mandatsverfahrens erledigt werden können. Den betreffenden Tätern kann somit sogar eine Hauptverhandlung erspart werden.

Im Bereich der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte ist der Entwurf um Differenzierung bemüht. Die Neugestaltung der §§ 83 ff StGB führt sowohl zu partiellen Herabsetzungen der Strafdrohungen als auch zu partiellen Anhebungen, was grundsätzlich zu begrüßen ist. Als überzogen erscheint allerdings die Verdoppelung der Strafdrohung der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge von derzeit 5 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe auf 10 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (§ 86 Abs 3 StGB). Die dogmatische Konstruktion der §§ 83 ff StGB erscheint plausibel, wenn auch mit Blick auf die praktische Handhabung etwas kompliziert. 

Die in § 88 Abs 2 Z 3 vorgeschlagene Privilegierung von Angehörigen der Gesundheitsberufe wird nicht befürwortet. Die geltende Rechtslage ermöglicht bereits den Strafausschluss bei geringem Verschuldensgrad, sowie, wenn aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig, die diversionelle Erledigung. Dem Ultima-Ratio-Prinzip des Strafrechts wird dabei ausreichend Rechnung getragen. Eine generelle Privilegierung der Gesundheitsberufe bei der leichten fahrlässigen Körperverletzung könnte zu vermehrten Sorgfaltswidrigkeiten bei der Ausübung führen, die per se bezüglich der Beweisbarkeit schwer zu verfolgen sind. Es ist kein überzeugender Grund erkennbar, diese Berufsgruppe zu privilegieren.

2.2 Massive Beschränkung der Diversion

Der generelle Ausschluss der Diversion bei häuslicher und familiärer Gewalt stellt einen erheblichen Einschnitt opferrechtlicher Handlungsmöglichkeiten dar und ist insbesondere hinsichtlich der dadurch beschränkten Möglichkeit der Durchführung eines Tatausgleichs strikt abzulehnen. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Möglichkeit des diversionellen Vorgehens derart beschränkt werden sollte. Insbesondere der Tatausgleich wird nicht nur seit Jahrzehnten erfolgreich durchgeführt, zeigt hohe Werte einer Opferzufriedenheit und niedrigste Rückfallraten, sondern wird auch im internationalen Vergleich als Vorzeigebeispiel einer Restorative Justice angesehen.

Der vorgeschlagene § 198 Abs 2 Z 1 StPO lautet:

„Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn 1. die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und kein Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 oder 3 StGB anzunehmen ist“.

Die in dieser Bestimmung genannten Erschwerungsgründe des § 33 Abs 2 und 3 StGB lauten:

„(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährliche Drohung gegen eine unmündige Person oder in Gegenwart einer unmündigen Person begangen hat.

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten, fünften und zehnten Abschnitt des Besonderen Teils, 1. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;

2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftig gewordenen Person;

3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;

4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen hat.“

Das bedeutet, dass alle Vorsatzdelikte gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit von einer diversionellen Erledigung ausgeschlossen sind, wenn Angehörige oder MitbewohnerInnen Opfer geworden sind. Somit wäre ein Tatausgleich sowohl bei leichter Körperverletzung als auch bei gefährlicher Drohung im häuslichen Bereich ausgeschlossen. Diese a priori Einschränkung des Handlungsspielraumes ohne Rücksichtnahme auf die Umstände des Einzelfalles hätte einen Rückschritt hinter eine jahrzehntelange erfolgreich durchgeführte und international geachtete Diversionsform zur Folge und würde dazu führen, dass der Tatausgleich in fast 30 % der aktuellen Fälle nicht mehr durchführbar wäre.

In den Erläuterungen zum Entwurf werden als Gründe für die Erweiterung der Erschwerungsgründe hauptsächlich Opferschutzbedürfnisse genannt. Es steht außer Zweifel, dass Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt besonders verwerflich und die Folgen für die Betroffenen in aller Regel weitreichend sind. Daher ist eine wirksame und abschreckende staatliche Reaktion erforderlich, zumal Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt lange Zeit als „Privatangelegenheit“ gehandelt wurden. Diese Haltung wirkt in der Praxis noch insofern nach, als entsprechende Fälle oft automatisch zur Täter-Opfer-Mediation im Zuge des Tatausgleiches verwiesen werden. Verweigern die Opfer ihre Teilnahme, werden die Verfahren in weiterer Folge häufig eingestellt, was bedeutet, dass die Verantwortung über den Verfahrensausgang de facto den Opfern aufgebürdet wird. Ein genereller Ausschluss von Diversionsmaßnahmen löst dieses Problem allerdings nicht. Vielmehr ist eine gewissenhaftere Prüfung des Einzelfalles dahingehend geboten, ob ein Tatausgleich die geeignete Maßnahme im Sinne einer Restorative Justice ist. Zu Bedenken ist außerdem, dass die Betroffenen durch negative Einflussnahmen ihres privaten Umfeldes häufig unter Druck stehen, in der Hauptverhandlung von ihrem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch zu machen. Wenngleich es sich dabei um ein wichtiges Opferrecht handelt, kommt es in solchen Fällen weder zu einer Auseinandersetzung des Beschuldigten mit dem Tatvorwurf noch werden Restaurationsinteressen des Opfers berücksichtigt. Diversionsmaßnahmen, die mit Weisungen verbunden sind, bzw der Tatausgleich sind hier häufig die besseren Methoden zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens. 

2.3 Vorschlag einer Qualifikation zusätzlich zur Erweiterung der Erschwerungsgründe

Zu begrüßen ist der vorgeschlagene Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 5, der lautet: „aus rassistischen, fremdenfeindlichen, oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat“.

Ergänzend zu diesem Erschwerungsgrund schlägt der Weisse Ring eine Qualifikation der Körperverletzung für ebendiese besonders verwerflichen Beweggründe vor. Vorgeschlagen und erwünscht wird die Einführung der „hate crimes“ als zusätzlicher Absatz (Abs 6) in § 83 StGB:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1 oder Abs 2) aus besonders verwerflichen Beweggründen im Sinne des § 33 Abs 1 Z 5 begangen worden ist.“

2.4 Erweiterung der gefährlichen Drohung

Die Erweiterung der Legaldefinition der gefährlichen Drohung gemäß § 74 Abs 1 Z 5 StGB auf den Bereich einer Drohung mit der Bekanntgabe von Tatsachen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich oder der Zugänglichmachung von Fotos ist aus Opfersicht sehr zu befürworten, weil damit ein Aspekt psychischer Gewalt strafrechtlich fassbar gemacht wird.

2.5 Qualifizierung des Einbruchs in Wohnstätten

Die Differenzierung bei § 129 StGB unter Hervorhebung des qualifizierten Einbruches in Wohnstätten wird begrüßt. Wie zutreffend in den Erläuterungen angeführt, bedeutet ein Einbruch in eine Wohnstätte einen massiven Eingriff in die Privatsphäre, der mitunter mit enormen Belastungen für Opfer verbunden ist und daher kaum mit einem Einbruch in eine Lagerhalle verglichen werden kann. Es wäre wünschenswert, dass für Fälle schwer traumatisierter Einbruchsopfer eine psychosoziale und juristische Prozessbegleitung für ein allfälliges Strafverfahren ermöglicht wird. Näheres dazu findet sich in den angefügten Ergänzungen unter Punkt 3.

2.6 Neue Tatbestände der Zwangsheirat, Cybermobbing, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, Erweiterung des Tatbestands der sexuellen Belästigung

Notwendig und sehr zu begrüßen ist aus der Perspektive des Opferschutzes die vorgeschlagene Einführung von Tatbeständen der Zwangsheirat (§ 106a StGB), der fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 120a) sowie der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a StGB).

Opfer von Cybermobbing sind aufgrund fortgesetzter Belästigung und oftmals enormer Reichweite und Verbreitung auch über das Internet und soziale Medien hohen psychischen Belastungen ausgesetzt. Diese psychische Belastung kann auch schwere gesundheitliche Schäden nach sich ziehen. Von dieser Form der Gewalt sind besonders häufig Kinder, Jugendliche und junge Personen betroffen. Dieser besonderen psychischen Belastung muss durch die Möglichkeit juristischer und psychosozialer Prozessbegleitung entgegen gewirkt werden. Eine Erweiterung des § 65 Z 1 StPO wäre daher wünschenswert, damit auch hier für Opfer Prozessbegleitung ermöglicht wird, wie dies bei der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB bereits der Fall ist.

Der vorgeschlagene Einführung eines neuen Straftatbestandes Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a StGB) verdient Zustimmung, weil durch diesen Tatbestand gerade auch schwere sexuelle Übergriffe erfasst werden, die sich in verfestigten Gewaltbeziehungen ereignen, in denen der Täter im Einzelfall Zwangsmittel gar nicht mehr einzusetzen braucht, um sein Ziel zu erreichen. Da sich das Machtungleichgewicht zwischen Täter und Opfer in den in Frage kommenden Fällen – anders als in den Fällen der §§ 201 f StGB – nicht durch Zwangshandlungen manifestiert, stellt das Delikt freilich eine besondere Herausforderung für die Beweiserhebung und -würdigung dar.

Die vorgeschlagene Erweiterung des Delikts der sexuellen Belästigung (§ 218 StGB) soll der Schließung von Strafbarkeitslücken dienen. Das Anliegen einer Erweiterung des Strafschutzes ist nachzuvollziehen. Auf große Bedenken stößt allerdings die gewählte Formulierung, wonach die Belästigung einer Person entweder durch eine geschlechtliche Handlung „oder eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörigen körperlichen Handlung an ihr …“ zu erfolgen hat. Das strafrechtliche Analogieverbot wird dadurch nahezu in ein Analogiegebot umgedeutet. Zu befürchten ist, dass eine Verwischung der Grenzen zwischen „strafrechtlich verboten“ und „erlaubt“ eintritt. Empfohlen wird daher eine Konkretisierung des Tatbestands auf die in der aktuellen kriminalpolitischen Debatte diskutierten Fälle des so genannten „Pograpschens“.

3. Ergänzungen

Wir erlauben uns, auch auf zwei besonders dringende Anliegen der Verbrechensopferhilfeorganisationen hinzuweisen.

3.1 Prozessbegleitung für alle durch schwere Straftaten traumatisierten Opfer (Ergänzung von § 66 Abs 2 StPO)

Derzeit ist die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren (also psychologische und juristische Unterstützung rund um das Gerichtsverfahren) auf Opfer von Gewalt, von gefährlicher Drohung und Beeinträchtigung der sexuellen Integrität sowie bei Tötungsdelikten auf nahe Angehörige beschränkt. Allerdings sind auch Opfer von anderen Straftaten (z.B. Einbruchsopfer, entferntere Verwandte und nicht verwandte Zeugen schwerster Straftaten) oftmals psychisch so schwer belastet, dass sie dringend Unterstützung im Gerichtsverfahren benötigen. Es sollten daher alle Opfer von Straftaten, die schwer traumatisiert wurden, psychosoziale und juristische Unterstützung erhalten. Diese langjährige Forderung der Verbrechensopferhilfeorganisationen war auch Thema der Vorarbeiten zum 2. Gewaltschutzgesetz und war letztlich im zwischen BMJ und BM.I koordinierten Entwurf einer entsprechenden Regierungsvorlage enthalten. In letzter Minute ist dieser dem Sparstift zum Opfer gefallen. Bei allem Verständnis für die aktuellen Sparmaßnahmen sollten diese jedoch nicht auf Kosten der schwächsten Glieder der Gesellschaft gehen, wozu unzweifelhaft schwer traumatisierte Opfer von Verbrechen gehören.

3.2 Erweiterung der schonenden abgesonderten kontradiktorischen Einvernahme (§§ 165, 250 StPO)

Die über Antrag zwingend vorzunehmende schonenden abgesonderte kontradiktorische Einvernahme im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nach den §§ 165, 250 StPO wäre auf alle Opfer auszudehnen, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat traumatisiert wurden. Es ist nicht einzusehen, dass weiterhin etwa ein traumatisiertes Opfer eines Einbruchsdiebstahls oder eine Pensionistin, der die Handtasche gestohlen wurde und die dadurch psychisch schwer betroffen wurde, in unmittelbarer Gegenwart des Beschuldigten aussagen muss. Die abgesonderte schonende Einvernahme der Opfer von Sexualdelikten nach §§ 165, 250 StPO hat sich in der Praxis bewährt, und es wäre im Interesse der betroffenen traumatisierten Opfer, auch ihnen diese abgesonderte Aussagemöglichkeit einzuräumen.

Es wäre den betroffenen Verbrechensopfern ungeheuer geholfen, wenn die beiden genannten Ergänzungen der StPO beschlossen werden könnten.

Hon.Prof. Dr. Udo Jesionek

Präsident

Wien, am 17.04.2015

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